
Fördermöglichkeiten während Corona: Überbrückungshilfe III
Was ist neu?
Die Überbrückungshilfe III unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Seit dem 10.02.2021 können Anträge zur Überbrückungshilfe III über die gemeinsame Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und des BMF (Bundesministerium für Finanzen) gestellt werden. Im Vergleich zur vorherigen Unterstützungsmöglichkeit ist der Antragsprozess jetzt deutlich einfacher.
Weitere Neuerungen:
- Aufnahme von Fixkostenzuschüssen für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30%
- Erweiterung der Erstattungsfähigkeit von Fixkosten: z.B.
- um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung der
Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € - Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 €
- um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung der
Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?
- Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat, für welchen der Fixkostenzuschuss beantragt wird.
- Unternehmen, die November- und Dezemberhilfen erhalten, können für diese Monate keinen Antrag stellen
- Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften
Wie viel Geld bekommen die Unternehmen?
Insgesamt werden die Fördersätze erhöht. Unternehmen erhalten einen Zuschuss zu den Fixkosten in Höhe von:
- Bis zu 90 % ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um mehr als 70 % eingebrochen ist
- Bis zu 60 % ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um 50 bis 70 % eingebrochen ist
- Bis zu 40 % ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um mindestens 30 % eingebrochen ist
Soloselbstständige können anstatt der Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – »Neustarthilfe« – in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 € bekommen.
Wie können Betroffene einen Antrag auf Überbrückungs-hilfe stellen?
Den Antrag auf Überbrückungshilfe können nur zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer stellen. Die dafür anfallenden Kosten werden ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung werden insbesondere folgende Unterlagen berücksichtigt:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020
- Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
- Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
- Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und oder II, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Quellen
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