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Mögliche Förderung während Corona – Überbrückungshilfe II

Mögliche Förderung während Corona – Überbrückungshilfe II

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über mögliche Förderungen, die Sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie dabei, dass wir lediglich Informationen aus verschiedenen Quellen wiedergeben. Klären Sie die Details daher zum Beispiel mit Ihrem Steuerberater.

Überbrückungshilfe II – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ab dem 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

 

Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe II?

Anspruch auf Förderung haben:

  • Unternehmen, die zwischen April und August in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben (in der Überbrückungshilfe I musste der Umsatzeinbruch bei 60 % liegen)

  • Alternativ berechtigt ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 % in den Monaten April bis August 2020 verglichen mit dem Vorjahreszeitraum.

Ausgeschlossen von den aktuellen Überbrückungshilfen sind Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden.

Wie viel Geld bekommen die Unternehmen?

Insgesamt werden die Fördersätze erhöht. Unternehmen erhalten eine Erstattung in Höhe von:

  • 90 % ihrer Fixkosten, wenn ihr Umsatz um mehr als 70 % eingebrochen ist (bislang erhielten sie in diesem Fall 80 % ihrer Fixkosten)

  • 60 % ihrer Fixkosten, wenn ihr Umsatz um 50 bis 70 % eingebrochen ist (bislang erhielten sie in diesem Fall 50 % ihrer Fixkosten)

  • 40 % ihrer Fixkosten, wenn ihr Umsatz um mehr als 30 % eingebrochen ist (bislang galt das bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40 %)

Bei den Überbrückungshilfen I war die Unterstützung von KMU auf 9000 bzw. 15.000 € gedeckelt. Diese Deckelung wurde aufgehoben, nun können Unternehmen jeder Größe bis zu 200.000 € für vier Monate bekommen. Unternehmer erhalten pro Monat also maximal 50.000 €.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig sowohl Nachzahlungen, als auch Rückzahlungen möglich sein. Bei den Überbrückungshilfen I war bislang nur eine Nachzahlung möglich – es sei denn, Unternehmer hatten nachweislich falsche Angaben gemacht.

Wie können Betroffene einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen?

Den Antrag auf Überbrückungshilfe können nur zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer stellen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer prüfen den Antrag und kümmern sich auch um die Auszahlung des Geldes.

 

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten prüfen und bestätigen, bevor er die Überbrückungshilfen für den Unternehmer beantragt.

Dazu zählen beispielsweise der Gesellschaftervertrag, ein Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheide über bereits bewilligte Fördermittel. Oft liegen dem Steuerberater diese Unterlagen allerdings schon vor. Auf der Website der Bundessteuerberaterkammer befindet sich eine vollständige Checkliste über die benötigten Unterlagen im Word-Format.

 

Überbrückungshilferechner

Mit dem IHK-Überbrückungshilfe-Rechner können Unternehmen in drei Schritten herausfinden, ob und ggf. wie viel Hilfe sie beantragen können: Überbrückungshilfe-Rechner 

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