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Veränderungen bei der Abrechnung von gesundheitsfördernden Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EstG

Veränderungen bei der Abrechnung von gesundheitsfördernden Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EstG

BGM Studien
Der § 3 Nr. 34 EstG entlastet Unternehmen bei den finanziellen Aufwänden für die Betriebliche Gesundheitsförderung. Unternehmen können bis zu 600 € jährlich in die Mitarbeitergesundheit investieren – und das ohne Steuern dafür zahlen zu müssen.1 Die Steuerbefreiung der Unternehmen soll Anreize schaffen die Mitarbeitergesundheit zu fördern. Viele Unternehmen machen bereits von diesem Steuervorteil Gebrauch.

Bislang konnten über diesen Paragraphen vielfältige Gesundheitsdienstleistungen abgerechnet werden. Der Steuervorteil gilt für gesundheitsfördernde Maßnahmen, die dem Qualitätsanspruch, Zweck und Ziel des Präventionsgesetzes (§20a SGB V) genügen. Das Präventionsgesetz gibt einen einheitlichen Zertifizierungsrahmen für gesundheitsfördernde Maßnahmen vor.

Was ändert sich konkret hinsichtlich der Abrechnung ab 2020?

Seit dem Jahr 2008 ist es möglich, als Arbeitgeber gesundheitsfördernde Leistungen der Mitarbeiter zu fördern und hierfür Steuereinsparungen geltend zu machen. Aufgrund einer Gesetzesänderung können allerdings ab dem 01.01.2020 Unternehmen nur noch Maßnahmen finanziell fördern, die den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V (Sozialgesetzbuch V) genügen und damit durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind. Da Massageanwendungen nach derzeitigem Stand nicht von der Zentralen Prüfstelle Prävention als Präventionsangebote zertifiziert werden, können die Arbeitgeber diese nicht mehr im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG als betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei abrechnen.

Wen betrifft die Gesetzesänderung?

Alle Unternehmen, die bis jetzt ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement selbst abrechnen, sind davon betroffen. Direkte Ansprechpartner im Unternehmen sind die Betrieblichen Gesundheitsmanager, Personalverantwortliche, Buchhalter und Finanzdirektoren. Die Abrechnung wird ab dem Jahr 2020 komplexer, da die gesundheitsfördernden Maßnahmen nicht nur den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V entsprechen, sondern auch von ihr zertifiziert werden müssen.

Was können Sie jetzt tun, um im nächsten Jahr von dem Steuervorteil Gebrauch zu machen und sauber abzurechnen?

Viele Unternehmen können die Abrechnung intern nicht durchführen, da ihnen finanzielle und personalle Ressourcen fehlen.  Besonders Unternehmen mit einem großen Angebot an gesundheitsfördernden Maßnahmen haben es schwer – da alle Kurse zertifiziert sein müssen. Das zu prüfen kostet Zeit & Geld.  machtfit übernimmt für Sie die komplette Abrechnung und gewährleistet die Möglichkeit der Bezuschussung nach § 3 Nr. 34 EstG. Informieren Sie sich jetzt über Zusammenarbeit mit machtfit.

 

Quelle

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-3-nr34-gesundheitsfoerderung_idesk_PI42323_HI2256261.html

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