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Gesetzesänderung: Steuerfreier Zuschuss für Kurse der betrieblichen Gesundheitsförderung steigt

Gesetzesänderung: Steuerfreier Zuschuss für Kurse der betrieblichen Gesundheitsförderung steigt

Unternehmen können durch ein Betriebliches Gesundheitsmanagement die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter am Arbeitsplatz erhalten und aktiv fördern. Gerade in Zeiten des demografischen Wandels sind zufriedene, motivierte und gesunde Mitarbeiter für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens unverzichtbar.

Damit die betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver für den Arbeitgeber wird, erhöht der Gesetzgeber zum 01.01.2020 den steuerfreien Zuschuss von bisher 500 € jährlich auf 600 €.

600 € anstatt 500 € für die Gesundheit eines Mitarbeiters

Maßnahmen, die vom Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchgeführt werden, sind nach §3 Nr. 34 EStG steuerlich befreit. Der maximale Betrag, den ein Arbeitgeber jedem einzelnen Mitarbeiter zur Verhinderung von Krankheitsrisiken und zur Gesundheitsförderung pro Kalenderjahr zur Verfügung stellen kann, steigt von 500 € auf 600 €. Die Maßnahmen müssen hierbei allerdings hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und ebenfalls eine Neuerung, der »Zertifizierung«, den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen.

Eine weitere Änderung ab 2020 betrifft somit auch die Zertifizierung der Kurse. Damit eine Steuerbefreiung gilt, müssen nun alle Anbieter eine Zertifizierung der Zentralen Prüfstelle Prävention vorweisen. Da die Prüfstelle die eingereichten Kursangebote an Hand des Leitfadens Prävention überprüft, kann so sichergestellt, dass die Kurse den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Ausgeschlossen gemäß Leitfaden Prävention sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge in
Sportvereinen und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Massagen und physiotherapeutische Behandlungen. Damit endet die Übergangsregelung, die bislang für Kurse galt, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.

 

Zusammenfassend gilt eine steuerliche Förderung durch §3 Nr. 34 EStG für folgende Maßnahmen:
  • von den Krankenkassen oder der ZPP zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess z.B. »Bewegte Pause« gehören.

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