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Neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Modernes Arbeiten
Immer mehr Beschäftigte kehren aus dem Homeoffice in die Büros zurück. Unternehmen haben ihren Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht, die über das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln hinausgeht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Er soll in Zeiten der Corona-Pandemie für mehr Arbeits- und Infektionsschutz in Unternehmen sorgen.

Die darin beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zudem haben sie den Zweck, Infektionsketten zu unterbrechen und die Infektionskurve mittelfristig flach zu halten. Als Arbeitgeber müssen Sie dafür sorgen, dass der berufliche Arbeitsplatz die Anforderungen des zusätzlichen Arbeitsschutzes aufgrund des Coronavirus erfüllt. Die wichtigsten Regelungen haben wir für Sie zusammengefasst.

 

Mit den psychischen Belastungen der Pandemie im Betrieb umgehen

Neben der Umsetzung des neuen Arbeitsschutzstandards sollten Unternehmen die psychische Gesundheit im Auge behalten: Viele Mitarbeiter waren isoliert oder in Kurzarbeit – herausfordernde Umstände. Daher sollten Unternehmen die psychische Gesundheit nun verstärkt fördern. Für Sie als BGM Manager stehen die gestiegenen psychischen Belastungen durch die Corona-Pandemie besonders im Fokus: Erfahren Sie daher in unserem Leitfaden, wie Sie eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen und wie Sie belastende Faktoren verbessern können.

 

Arbeitgeber ist für die Umsetzung des Arbeitsschutzes zuständig

Wie die Maßnahmen im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aussehen und wie sie umzusetzen sind, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber. In Ihrer Funktion als BGM Manager sind Sie der Gesundheitsexperte in Ihrem Unternehmen und haben hierbei eine beratende Funktion. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Maßnahmen aus dem neuen Arbeitsschutzstandard übersichtlich zusammengefasst.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard unterscheidet drei Arten von Schutzmaßnahmen

  1. Technische Maßnahmen
  2. Organisatorische Maßnahmen
  3. Personenbezogene Maßnahmen

 

Technische Maßnahmen zum Arbeitsschutz

  • Wann immer möglich, ist die Büroarbeit im Homeoffice durchzuführen.
  • Ein Mindestabstand von 1,50 m ist einzuhalten, alternativ Schutzmaßnahmen ergreifen (z. B. Trennwände).
  • Die Reinigungsintervalle sind anzupassen, für ausreichend Hygienemittel ist zu sorgen.
  • Um Warteschlangen in der Kantine zu vermeiden, sind die Ausgabezeiten bei Bedarf auszudehnen.
  • Sämtliche Räume sind regelmäßig zu lüften.
  • Dienstreisen und Meetings sind zu beschränken, oder durch Telefon- oder Videokonferenzen zu ersetzen.

Organisatorische Maßnahmen zum Arbeitsschutz

  • Verkehrswege müssen ausreichenden Abstand zwischen Personen erlauben, alternativ gelten Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung.
  • Sämtliche Werkzeuge und Arbeitsmittel sind – wenn möglich – nur von einer Person zu verwenden.
  • Um die Belegungsdichte in Räumen zu reduzieren, bietet es sich an, Arbeits- und Pausenzeiten zu entzerren. Die Einführung eines Schichtbetriebs kann sinnvoll sein.
  • Die Verwendung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung darf ausschließlich personenbezogen erfolgen.
  • Der Besuch betriebsfremder Personen auf dem Firmengelände ist so weit wie möglich einzuschränken.
  • Treten Verdachtsfälle einer COVID-19-Erkrankung auf, sind vorher festgelegte Handlungsanweisungen zu befolgen. Zu diesen gehört unter anderem eine sofortige, möglichst kontaktlose Fiebermessung sowie das umgehende Verlassen der betroffenen Person vom Betriebsgelände. Bis der Verdacht ärztlich abgeklärt ist, muss die Person als arbeitsunfähig zuhause bleiben. Bei einer bestätigten Infektion muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, die Kontakte der infizierten Person zu ermitteln und diese über das Infektionsrisiko zu informieren.
  • Sie als BGM-Verantwortliche haben darüber hinaus die wichtige Aufgabe, die aus der Corona-Pandemie resultierenden zusätzlichen psychischen Belastungen der Mitarbeiter (vor Ort und im Homeoffice) zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen möglichst zu minimieren.

Personenbezogene Maßnahmen zum Arbeitsschutz

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Mund-Nase-Bedeckungen bzw. Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn der Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist bzw. die Tätigkeit in einem besonders gefährdeten Arbeitsbereich stattfindet.
  • Die Beschäftigten sind ausführlich über die eingeleiteten Maßnahmen zum Arbeits- und Infektionsschutz zu informieren. Für Rückfragen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard müssen konkrete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
  • Für besonders gefährdete Personen aus sogenannten Risikogruppen sind gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuführen oder ein Wechsel der Tätigkeit zu erwägen, sodass die beispielsweise im Homeoffice arbeiten können.
Wichtig: Ignorieren Arbeitgeber den SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard, kann das erhebliche negative Folgen für sie haben. Denn sollte es durch die Nichtbeachtung zu einer Infektion bzw. einem gesundheitlichen Schaden eines Mitarbeiters kommen, so könnte dieser seine Arbeitgeber wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht zur Haftung heranziehen.

 

Fazit: Psychische Belastungen durch Corona-Pandemie gestiegen

Dieser kompakte Leitfaden hilft Ihnen in 8 Schritten bei der Vorbereitung und Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Statistiken und Analysen aus der betrieblichen Praxis. Dieser Leitfaden ist eine wichtige Ergänzung zum neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Leitfaden: Psychische Gefährdungsbeurteilung

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